Ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt für den "nicht-ausbildungsbedingten" Mehrbedarf

Wer während des Studiums wegen einer Beeinträchtigung erhöhte Unterhaltskosten hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen Zuschläge für "nicht-ausbildungsgeprägte Mehrbedarfe" beim Jobcenter oder - in besonderen Ausnahmefällen - beim Sozialamt beantragen.

Zum "nicht-ausbildungsgeprägten Mehrbedarf" gehören beeinträchtigungsbedingte Zusatzaufwendungen, die nicht unmittelbar mit der Durchführung des Studiums zusammenhängen, beispielsweise für Ernährung, Hygiene, Wohnen oder Gesundheitsvorsorge.

Die Regel: Begrenzte Leistungsansprüche nach § 27 SGB II

Für Studierende, die ihr Studium durch Eigenmittel, BAFöG oder Stipendien finanzieren, sind die Ansprüche auf Mehrbedarfszuschläge abschließend in § 27 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) geregelt. Anträge können bei den örtlichen Jobcentern gestellt werden.

Eingliederungshilfe als Leistung zur "Sozialen Teilhabe"

Zusätzlich können Studierende unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (SGB XII) beantragen, die nicht unmittelbar an den Hochschulbesuch geknüpft sind, aber zur Sicherung der "Sozialen Teilhabe" im Studium erforderlich sind. Das kann Mobilität, Wohnen und Freizeit betreffen.

Ausnahmen in besonderen Lebenslagen

Besondere Regeln gelten, wenn Studierende in besonderen Lebenslagen bereits unterhaltssichernde Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. oder 12. Buch erhalten. Es besteht in diesen Fällen Anspruch auf alle gesetzlich zur Verfügung stehenden erforderlichen Mehrbedarfszuschläge.